Satzung des Kleingartenvereins Harzblick e. V. Wernigerode
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Kleingartenverein Harzblick e. V. Wernigerode”. Der Verein ist beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer 42132 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wernigerode.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Jahres und endet am 31.12.des Jahres.
§ 2 Aufbau, Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Zweck des Vereins ist:
– die Mitglieder fachlich zu beraten und eine ökologisch orientierte Nutzung des Bodens und der Umwelt zu gewährleisten,
– durch sinnvolle Gestaltung von aktiver Arbeit, Erholung und Entspannung den körperlichen Bewegungsausgleich und die Gesundheit der Mitglieder zu fördern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung begünstigt werden. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Den Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden.
(5) Der Verein schließt mit den Mitgliedern Einzelpachtverträge ab. Der Abschluss des Pachtvertrages beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verein.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Über Sonderfälle kann der Vorstand entscheiden.
(2) Mit Unterzeichnung des Pachtvertrages, der Zahlung der Aufnahmegebühr (die jeweils gültige Gebühr ist beim Vereinsvorstand zu erfragen) und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftliche Anerkennung werden die Mitgliedschaft im Verein und das Pachtverhältnis wirksam.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
– sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
– alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach Satzung, Pachtvertrag und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben, termingerecht und in voller Höhe zu entrichten. Die aktuelle Höhe der finanziellen Verpflichtungen ist beim Vereinsvorstand zu erfragen.
(3) Die Mitglieder haben Gemeinschaftsstunden nach Maßgabe des Vorstandes im Jahr zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist eine Ablöse zu zahlen. Die Höhe der Gemeinschaftsstunden und der Ablöse beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.
(5) Jede beabsichtigte Baumaßnahme ist schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung beim Vorstand zu beantragen. Dies gilt auch für jede beabsichtigte Veränderung an anderen baulichen Anlagen (z.B. der Elektroanlage) oder einer Neuerrichtung.
(6) Ehrenmitglieder brauchen keine Gemeinschaftsstunden zu erbringen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein wird auch das Pachtverhältnis beendet.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen nachhaltiger Störung des Vereinsfriedens.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen, der Pacht oder Umlagen im Geschäftsjahr mehr als drei Monate in Rückstand ist.
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Pachtverhältnis für den Kleingarten des Vereins. Bei Ausschluss mit einer Frist von einem Monat. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Vereins. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen, soweit diese Satzung oder der Pachtvertrag nichts Abweichendes regeln.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegelheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt. In den Versammlungen hat jeder Garten eine Stimme. In der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Gartenvertreter. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen erfolgen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Gartenvertreter verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen, sowie dann, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangt, oder der Vorstand es für erforderlich hält. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Die Leitung der Versammlungen obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
(4) Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichtes der Revisoren
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Revisoren
– Satzungsänderungen
– Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
– Ernennung von Ehrenmitgliedern.
– Beschlussfassung über Anträge, Mitgliedsbeiträge, Gemeinschaftsstunden,
Umlagen u.a.
– Auflösung des Vereins
(5) Gefasste Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
– dem Vorsitzenden
– dem Finanzbeauftragten
– dem Baubeauftragten
– dem Energiebeauftragten
– dem Beauftragten für Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz.
Der gewählte Vorstand wählt aus seinen Reihen nachträglich den stellvertretenden Vorsitzenden.
Weiterhin können durch den Vorstand Beisitzer berufen werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben, hierfür müssen 2/3 der Mitglieder mit „Ja“ stimmen. Eine Neuwahl ist auch erforderlich, wenn Aufgaben aus persönlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden können. In diesen Fällen ist die Wahl eines Nachfolgers auch auf der Mitgliederversammlung durchzuführen.
(4) Der Vorstand tritt im Bedarfsfall monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt. Sie sind in Protokollen zu erfassen.
(5) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihrer obliegenden Pflichten und Aufgaben entstehende Unkosten und Aufwendungen sind vom Verein zu erstatten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 10 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen und Umlagen sowie Spenden, Verpachtungen oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
§ 11 Kassenführung
Die Kassen werden vom Finanzbeauftragten des Vereins geführt. Er führt die entsprechende Nachweisführung mit den erforderlichen Belegen, Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 12 Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Revisoren für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderungen an die Stadt Wernigerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes zu verwenden hat..
(3) Mit Auflösung des Vereins werden auch die Pachtverträge automatisch beendet.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins
Harzblick e.V. Wernigerode beschlossen. Sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die gefassten Beschlüsse sind zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht zu melden und als Nachtrag der Satzung beizufügen.
§15 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
Wernigerode, den 27.04.2024